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Botanyia – Pflanz-Übertöpfe mit magnetischem Verschluss­mechanis­mus

18.10.2021

Die Höhle der Patente

In Staffel 10, Folge 3, der TV-Show „Die Höhle der Löwen" präsentiert ein junges Start-up aus Freiberg einen Pflanztopf namens Botanyia: Ein Pflanzengefäß in Natursteinoptik, das Marmor und Sandstein nachempfinden soll.

Für Botanyia wurde eine Europäische Patentanmeldung eingereicht. Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels befindet sich die Anmeldung noch in der Prüfungsphase. Daher ist Botanyia ein gutes Exempel, um das Anmeldeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) zu beleuchten. Im Zuge dessen wird zudem aufgezeigt, wie auf potenzielle Einwände des Prüfers im Zuge des Prüfungsverfahrens reagiert werden kann, um eine erfolgreiche Erteilung und einen bestmöglichen Patentschutz zu erreichen.

Das Produkt: Botanyia.
Worum geht es?

Botanyia ist eine Pflanzentopf-Abdeckung, die aus zwei Hälften besteht. Durch einen Magnet-Klick-Verschluss kann ein Pflanzentopf von den beiden Hälften der Abdeckung umschlossen werden. Botanyia soll neben dem Schutz vor Verdunstung auch eine Wärmeisolation bieten und somit die Pflanzen ideal schützen.

Die Patentanmeldung
(Az.: 20210034.3)

Wie eingangs erwähnt, wurde für Botanyia eine Europäische Patentanmeldung eingereicht. Hierfür wurde bereits ein Europäischer Recherchenbericht erstellt.

Anmerkung: Auch wenn es etwas ungewöhnlich ist, wird beim EPA von „Recherchenbericht" und beim DPMA von „Recherchebericht" gesprochen.

Der Recherchenbericht

Im Recherchenbericht erhebt der Prüfer Einwände gegen die Patentanmeldung. Hierbei beurteilt der Prüfer neben Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auch andere substanzielle und formelle Aspekte, die eine Patentanmeldung erfüllen muss. Auf diese substanziellen Aspekte, insbesondere Patentierungsausschluss und Klarheit, wird im Folgenden näher eingegangen.

Info: Nach europäischem Rechtsverständnis gibt es zwei wesentliche Phasen: Recherche und Prüfung. Diese Unterscheidung ist historisch gewachsen. Zumeist wird die Patentanmeldung während beider Phasen von ein- und demselben Prüfer bzw. derselben Prüfungsabteilung beurteilt. Beim Europäischen Patentamt (EPA) arbeitet eine Prüfungsabteilung immer zu dritt, um eine abgestimmte und konforme Entscheidung über die Erteilung bzw. Zurückweisung sicherzustellen. So soll eine hohe Qualität der beim EPA erteilten Patente erreicht werden.

a) Patentierungsausschluss

Zur Patentanmeldung von Botanyia erhebt der Prüfer im Recherchenbericht den Einwand, dass Teile der Ansprüche unter den Patentierungsausschluss nach Art. 52(2)b) EPÜ fallen. Grund hierfür sind die beiden Begrifflichkeiten „naturmaterialartig" und „Dekorelement" (vgl. ursprüngliche Ansprüche 5 und 8 der Patentanmeldung).

Der Patentierungsausschluss nach Art. 52(2)b) EPÜ besagt, dass ästhetische Formschöpfungen, wie Designs, nicht als Erfindung angesehen werden. Ein Design kann zwar an sich eine Erfindung sein, allerdings nicht nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Hierbei wird versucht eine Trennlinie zwischen einer Designschöpfung, die sich durch Form und Eleganz auszeichnet, und einer technischen Errungenschaft, die sich durch Funktionalität und Praktikabilität auszeichnet, zu ziehen.

Hinsichtlich des erhobenen Einwands des Prüfers bezüglich Art. 52(2)b) EPÜ stimmen wir zu: Durch Streichen der Begrifflichkeiten „naturmaterialartig" und „Dekorelement" aus den entsprechenden Ansprüchen 5 und 8 oder durch das Streichen der entsprechenden Ansprüche könnte dieser Einwand ausgeräumt werden.

b) Klarheit

Zudem erhebt der Prüfer im Recherchenbericht zur Patentanmeldung von Botanyia den Einwand der Klarheit für einen Teil der Ansprüche nach Art. 84 EPÜ. Als Grund führt der Prüfer an, dass eine in Anspruch 10 definierte Drehtellervorrichtung nicht Teil der beanspruchten Abdeckvorrichtung sein kann.

Info: Klarheit ist eine im Europäischen Recht notwendige Voraussetzung, unter der erreicht werden soll, dass der beanspruchte Schutzgegenstand deutlich und verständlich ist.

In Bezug auf den Klarheitseinwand nach Art. 84 EPÜ schreibt der Prüfer im Speziellen, dass nicht klar sei, wie eine „Vorrichtung, welche den Wurzelbereich einer Pflanze abdecken soll, gleichzeitig auch diesen Wurzelbereich so umschließen können soll, dass sie die gesamte Pflanze dreht". Ferner wird angeführt, dass der Anspruch auch solche Vorrichtungen umfassen würde, „welche als Abdeckungen auf den Boden um einen Stamm herum angebracht werden können, wobei sich die Pflanze nicht in einem Topf befindet, sondern im Boden eingepflanzt ist". Dem Prüfer scheint hierbei nicht klar zu sein, wie ein Drehteller eine solche Pflanze drehen soll, die im Boden eingepflanzt ist. Der Prüfer zieht daraus den Schluss, dass der Schutzbereich auf Blumentopfabdeckungen eingeschränkt werden müsse. Die Breite der Ansprüche, die auf eine Abdeckung gerichtet sind, sei aus der Beschreibung heraus nicht gerechtfertigt.

Info: Für die Beurteilung der Klarheit ist der sogenannte Fachmann zuständig. Der Fachmann ist eine fiktive Person, die auf dem technischen Gebiet der jeweiligen Patentanmeldung tätig ist. Er hat keine besonderen technischen Fähigkeiten, kennt aber den Stand der Technik sehr gut. Nach ständiger Rechtsprechung soll der Fachmann den Anspruch technisch sinnvoll auslegen. Hierbei wird an die Bereitschaft appelliert, den Inhalt des Anspruchs zu verstehen, und nicht mit dem Willen, diesen misszuverstehen (vgl. allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

Aus unserer Sicht verstößt der Prüfer im Falle von Botanyia bei dem von ihm erhobenen Klarheitseinwand gegen die allgemeinen Grundsätze der Beschwerdekammer, spezifisch gegen den Grundsatz den Anspruch zu verstehen und nicht absichtlich falsch zu verstehen. Speziell führt der Prüfer den nicht-sinnvollen Fall an, dass die Abdeckvorrichtung einen Drehteller zum Drehen der Pflanze hat, wenn der Stamm derselben im Boden verpflanzt ist.

Gemäß der allgemeinen Grundsätze sollte der Fachmann bei der Prüfung eines Anspruchs unlogische oder technisch unsinnige Auslegungen ausschließen. Somit wäre im vorliegenden Fall die Auslegung des Prüfers aus unserer Sicht fallenzulassen.

Fazit

Anhand der Patentanmeldung von Botanyia wurde gezeigt, wie den von Prüfern erhobenen Einwänden begegnet werden kann, um den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erfolgreich zu begegnen.

Im Allgemeinen gilt, dass der Anspruchssatz aus den technischen Augen eines Fachmanns, der gewillt ist, diesen zu verstehen, zu betrachten ist. Der Grundsatz des Fachmanns entspricht einer Art logischen und technischen Prüfung, mit der vermieden werden sollte, dass Interpretationen entstehen, die auf technisch unstimmigen Konstrukten basieren.

Angesichts der angeführten Teilaspekte aus dem Recherchenbericht und aufgrund der zitierten Dokumente hätte aus unserer Sicht ein Patent mit recht breitem Schutzumfang erlangt werden können. Ein breiter Schutz bedeutet klar, dass potenzielle Wettbewerber und Nachahmer effektiv vom Markteintritt abgehalten werden können.

Disclaimer: Der vorstehende Beitrag spiegelt die persönliche Auffassung des Autors wider. Die im Beitrag vorgenommen Einschätzungen und Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine patentrechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, so wenden Sie sich gerne an den Autor und/oder die Kanzlei KUHNEN & WACKER.

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