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Ajuma uv-bodyguard – So viel Sonne wie dir gut tut!

22.06.2022

Die Höhle der Patente

In Staffel 9, Folge 7, der TV-Show „Die Höhle der Löwen" präsentiert ein junges Startup, ajuma GmbH aus München, einen UV-Tracker namens „UV-BODYGUARD", dessen Zielgruppe Outdoorfans und Sportler sind.

Für den UV-BODYGUARD wurde eine Europäische Patentanmeldung eingereicht, die sich zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des vorliegenden Textes im Prüfungsverfahren befindet. Anhand des UV-BODYGUARD soll ein Kurzeinblick in sogenannte Softwarepatente gegeben werden. Im Speziellen wird dargestellt, wie softwareseitige Merkmale zur Abgrenzung vom Stand der Technik beitragen können.

Vorbemerkung: Softwareerfindungen werden von Laien oft als nicht patentierbar angesehen. Das stimmt insofern, als dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen nach Art. 52 EPÜ nicht als Erfindung angesehen werden. Dies gilt allerdings nur für diese Programme als solche.

UV-BODYGUARD –
Worum geht es?

Der UV-BODYGUARD ist ein kleiner tragbarer UV-Tracker (in anderen Worten ein tragbares technisches Messgerät), der über Bluetooth mit einer zugehörigen UV-BODYGUARD APP auf einem Smartphone verbunden ist und in Echtzeit kontinuierlich UV-Strahlung misst. Dabei hilft der UV-BODYGUARD, Sonnenbrand zu vermeiden und den Vitamin-D-Spiegel zu verbessern. Insbesondere kann ein Nutzerprofil, Hauttyp und Sonnenschutzfaktor in der App individuell eingestellt werden, und die UV-Dosis in Echtzeit wiedergegeben werden.

Die Europäische Patentanmeldung –
EP3842770 (EP'770)

Schutzgegenstand

Ursprünglich wurde versucht, den UV-BODYGUARD durch drei unabhängige Ansprüche zu schützen, einen Anspruch auf ein System zur Ermittlung einer UV-Belastung, und zwei Ansprüche 10 und 15 auf verschiedene Verfahren.

Anspruch 1 der EP'770 definiert folgende Merkmale (vgl. Bezugszeichen in Klammern aus Fig. 1 der EP'770 unten):

M1: System zur Ermittlung einer UV-Belastung, umfassend:
M1.1: eine tragbare Vorrichtung (10), umfassend eine UV-Erfassungseinheit, welche dafür eingerichtet ist, eine auf die UV-Erfassungseinheit eingestrahlte UV-Strahlung zu erfassen,
M1.2: eine Datenverarbeitungseinheit (20), die dafür eingerichtet ist, wenigstens einen Messwert der erfassten UV-Strahlung von der Vorrichtung zu empfangen,
M2: wobei die Datenverarbeitungseinheit ferner dafür eingerichtet ist, einen auf die stratosphärische Ozonsituation bezogenen Ozonwert für einen Standort, an dem sich die UV-Erfassungseinheit befindet, aus einem Remote-Server zu empfangen,
M3: dadurch gekennzeichnet, dass die Datenverarbeitungseinheit (20) dafür eingerichtet ist, auf Basis der erfassten UV-Strahlung und des Ozonwerts einen UV-Belastungswert zu ermitteln und zur Information eines Nutzers aufzubereiten.

Anmerkung: Die beiden nebengeordneten Verfahrensansprüche wurden im Zuge eines Einwands mangelnder Einheitlichkeit fallengelassen, könnten aber immer noch in einer Teilanmeldung weiterverfolgt werden, solange die vorliegende Stammanmeldung anhängig ist. Hierin wird nicht weiter auf diese beiden Verfahrensansprüche eingegangen.

Fig. 1 – Zeichnung aus EP3842770

Stand der Technik

Im Prüfungsverfahren vor dem EPA zitiert der Prüfer ein einziges Dokument D1 (WO 2018/208166 A2) als neuheitsschädlich für den Inhalt des Anspruchs 1 der EP'770.

D1 (WO 2018/208166 A2)

D1 beinhaltet eine tragbare Vorrichtung 1960 mit UV-Sensor 1909 und ein mittels Bluetooth verbundenes Smartphone 1961 der folgenden Art (vgl. Seiten 19 und 20 in D1; und Fig. 19 aus D1 wie unten abgebildet):

Das Smartphone empfängt Daten über regionale Ozonschichtkonzentration, Verschmutzung, Wolken, Dunst und damit zusammenhängende UVI-Vorhersagen, die von meteorologischen Organisationen bereitgestellt werden. Diese Daten durchlaufen einen sensorspezifischen Algorithmus, um die von dem UV-Sensor 1909 gelieferten Sensorwerte zu korrigieren.

Somit ist das in Fig. 19 aus D1 offenbarte Szenario dem Gegenstand aus Anspruch 1 der EP'770 gleich.

Der ursprüngliche Anspruch 1 der EP'770 ist somit nicht neu gegenüber D1.

Fig. 19 – Zeichnung aus WO 2018/208166 A2

Abgrenzung vom Stand der Technik – D1

Ein Kerngedanke des UV-BODYGUARD sieht vor, eine Transferfunktion für UV-Strahlung, Ozonwert und Sonnen-Elevationswert bei der zeitpunktbezogenen Ermittlung des UV-Belastungswerts zu verwenden (vgl. ursprüngliche Ansprüche 2 und 3 der EP'770).

Hierbei hängt die Transferfunktion mit einem trainierten neuronalen Netzwerk zusammen (siehe bspw. Absatz [0013] der EP'770).

D1 dagegen beschreibt, dass der Algorithmus sensorspezifisch sein muss (vgl. Zeilen 19 und 20 auf Seite 19 in D1). Das heißt, dass in D1 weder die Transferfunktion, noch das entsprechende Training dazu beschrieben wird.

Anmerkung: Auch wenn hierdurch eine effektive Abgrenzung vom bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren zitierten Stand der Technik erreicht werden könnte, obliegt es dem zuständigen Prüfer, eine zusätzliche Recherche hinsichtlich dieser neuen Abgrenzung durchzuführen. Hierbei kann weiterer relevanter Stand der Technik ins Verfahren eingebracht werden, der eventuell eine Aufnahme eines weiteren Abgrenzungsmerkmals in den Ansprüchen nötig macht.

Software als Abgrenzungsmerkmal

In Folge einer solchen Änderung würden sich die Ansprüche der EP'770 vom Stand der Technik D1 durch eine softwareseitige Implementierung („trainiertes neuronales Netzwerk") unterscheiden.

Im vorliegenden Fall hat die Verwendung einer auf einem neuronalen Netzwerk basierenden Transferfunktion den Vorteil, dass der Einsatz flexibel für alle Sensorarten möglich ist, im Gegensatz zu D1, bei der die Algorithmen sensorspezifisch sind (vgl. Zeilen 19 und 20 auf Seite 19 in D1).

Folglich schlägt die EP'770 eine gegenüber D1 verbesserte Ermittlung der UV-Belastung vor.

Im Ergebnis wird gerade durch die verwendete Software des UV-BODYGUARD eine effektive Abgrenzung vom Stand der Technik D1 erreicht. Daher könnte für den UV-BODYGUARD, mittels dieser kleinen Änderung des Anspruchs 1 der EP'770, ein Europäisches Patent erlangt werden.

Fazit

Die Grenzen zwischen patentierbarer Software und nicht-patentierbarer Software sind fließend und werden daher meist nur durch die Formulierung der technischen Anwendung und deren computertechnischen Implementierung abgesteckt. So kann der Fall eintreten, dass für dieselbe Erfindung mit unterschiedlichem Anwendungsgebiet eine Erteilung und eine Zurückweisung erzielt wird. Anmeldungen auf Software sind also nicht per se vom Patenschutz ausgeschlossen. Vielmehr sind sie als eine konkrete technische Anwendung mit technischen Mitteln patentierbar. Es kommt also entscheidend auf den spezifischen Anwendungsfall und dessen geeignete Anspruchsformulierung an.

Grundregel: Software, gerichtet auf eine neue technische Anwendung und deren Implementierung durch einen Computer, ist patentierbar.

Die Erfolgsaussicht, dass eine auf Software basierte Erfindung patentierbar ist, ist daher meist höher als von einem Durchschnittserfinder angenommen. So ist unsere Einschätzung im Falle des UV-BODYGUARD im Europäischen Verfahren, dass eine Erteilung alleine auf Basis des softwareseitigen Unterscheidungsmerkmals möglich und wahrscheinlich ist.

Mit solch einem Schutzbereich könnten – aus unserer Sicht – Wettbewerber von einer Nachahmung des UV-BODYGUARD effektiv abgehalten werden.

Disclaimer: Der vorstehende Beitrag spiegelt die persönliche Auffassung des Autors wider. Die im Beitrag vorgenommen Einschätzungen und Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine patentrechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, so wenden Sie sich gerne an den Autor und/oder die Kanzlei KUHNEN & WACKER.

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