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HiccAway – Wie man den Schluckauf loswird

28.04.2023

Die Höhle der Patente

In Staffel 13, Folge 12 der Fernsehshow "Shark Tank" (in Deutschland: "Die Höhle der Löwen" und im Vereinigten Königreich: "Dragon's Den") stellen Unternehmer den HiccAway vor, einen L-förmigen Strohhalm, der einen idealen Druck erzeugt, um den Schluckauf zu stoppen, mit einem praxiserprobten Design, das durch klinische Studien und Forschung unterstützt wird.

Neben einer US-amerikanischen und kanadischen Patentanmeldung wurde für den HiccAway auch eine europäische Patentanmeldung eingereicht, für die ein teilweise positiver europäischer Recherchenbericht ergangen ist. Anhand des HiccAway werden Prioritätsrechte kurz erörtert und eine wirksame Abgrenzung zum selbst ermittelten Stand der Technik aufgezeigt.

Hinweis: "Eine Priorität in Anspruch nehmen" bedeutet, dass der Anmelder einer ersten Anmeldung innerhalb eines Jahres eine zweite Anmeldung (im selben oder in einem anderen Land, oder einer anderen Region) einreicht und den Anmeldetag der früheren Anmeldung als so genannten Prioritätstag für alle in der ersten Anmeldung offenbarten Gegenstände in Anspruch nimmt (vgl. Art. 87 EPÜ). Folglich wäre der Stand der Technik, der für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der in der zweiten Anmeldung beanspruchten Erfindung herangezogen wird, nicht alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag (der zweiten Patentanmeldung) zugänglich gemacht wurde, sondern vor dem Prioritätstag, d. h. dem Anmeldetag der ersten Anmeldung.

Die europäische Patentanmeldung –
EP3871566A1 (EP'66)

Schutzgegenstand

Ursprünglich wurde versucht, den HiccAway mit drei unabhängigen Ansprüchen 1, 8 und 13 zu schützen. Die Ansprüche 1 und 13 sind jedoch bereits in einer früheren Anmeldung desselben Anmelders offenbart, die im europäischen Recherchenbericht als D1 (WO2019143643A1) zitiert ist.

Hinweis: Normalerweise muss die Anmeldung, deren Anmeldetag beansprucht wird, die erste Anmeldung sein, die von demselben Anmelder für die Erfindung eingereicht wurde, andernfalls ist der Prioritätsanspruch für diese Erfindung ungültig. Das heißt, eine "Kette" von Prioritäten ist nicht zulässig.

EP'66 hat einen Anmeldetag vom 17. August 2020 und beansprucht die Priorität von US202016802432 mit dem Prioritätsdatum vom 26. Februar 2020 für den Gegenstand der Ansprüche 1, 8 und 13. Wie bereits erwähnt, offenbart D1 (desselben Anmelders) ebenfalls den Gegenstand der Ansprüche 1 und 13 und beansprucht die Priorität von US 62/619,196 mit dem Prioritätsdatum vom 19. Januar 2018.

Daher ist D1 eine frühere Anmeldung desselben Anmelders, die den Prioritätsanspruch von EP'66 für den Gegenstand der Ansprüche 1 und 13 ungültig macht. Das heißt, der Stichtag beider Ansprüche ist der Anmeldetag und jede Veröffentlichung vor dem Anmeldetag ist Stand der Technik.

Der Gegenstand von Anspruch 8 ist in der früheren Anmeldung D1 nicht offenbart und beansprucht daher rechtsgültig die Priorität von US202016802432 mit dem Prioritätsdatum vom 26. Februar 2020. Das Veröffentlichungsdatum von D1 ist jedoch der 25. Juli 2019 und stellt somit einen Stand der Technik dar, der dem Gegenstand von Anspruch 8 zumindest hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit entgegengehalten werden kann.

So definiert Anspruch 8 der EP'66 die folgenden Merkmale (vgl. Bezugszeichen in Klammern aus den abgebildeten Fig. 8 und 10 der EP'66):

M1: Eine Vorrichtung (200) zur Linderung von Schluckauf, umfassend:

M2: einen Hohlkörper (210) mit einem ersten Ende (212) und einem zweiten Ende (220), wobei das erste Ende (212) zur Aufnahme des Mundes eines Benutzers vorgesehen ist und das zweite Ende (220) von dem ersten Ende (212) beabstandet ist;

M3: ein erstes Loch (238) erstreckt sich durch den Hohlkörper (210) neben dem zweiten Ende (220); und

Fig. 8 der EP'66 | Fig. 10 der EP'66

M4: eine Kappe (215), die an dem zweiten Ende (220) angebracht ist, wobei die Kappe (215) mindestens ein zweites Loch (236) aufweist, wobei die Kappe (215) drehbar ist, um das erste und das zweite Loch (238, 236) auszurichten, um zu ermöglichen, dass Fluid durch das ausgerichtete erste und zweite Loch (238, 236) durch den Hohlkörper (210) und durch das erste Ende (212) angesaugt wird;


M5: wobei das erste und das zweite Loch (238, 236) so bemessen sind, dass sie eine Ansaugung von mindestens 10 cm Wasser erfordern.

Stand der Technik – D1 (WO2019143643A1)

Obwohl D1 für den Gegenstand von Anspruch 8 nicht neuheitsschädlich ist und theoretisch vom Prüfer zur Argumentation gegen eine erfinderische Tätigkeit herangezogen werden könnte, führt der Prüfer D1 nur als technologischen Hintergrund für den Gegenstand von Anspruch 8 der EP'66 an, der somit erteilbar sein sollte.

D1 offenbart (vgl. Fig. 4 von D1) einen ähnlichen Schluckaufbefreiungsapparat 110 mit einem Schlauch 114 mit einem ersten Ende 116 und einem zweiten Ende 120. Am ersten Ende 116 ist ein Mundstück 118 angeformt, wobei am zweiten Ende 120 mehrere Öffnungen 130 angeordnet sind (vgl. [0117] von D1).

Offensichtlich hat D1 keine Kappe, die es dem Benutzer ermöglicht, den Druckunterschied beim Ansaugen leicht einzustellen, die aber auch ein leichtes Abnehmen zum Reinigen und Wiederaufsetzen erlaubt (vgl. [0017] bis [0019] der EP'66).

Der Schluckaufbefreiungsapparat 110 aus D1 bietet dem Fachmann aufgrund der in D1 angegebenen strukturellen Merkmale, die bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit als Ausgangspunkt vorgegeben sind, keine explizite oder implizite Motivation, auf eine ähnliche Idee zu stoßen (vgl. Fig. 4 aus D1).

Anspruch 8 der EP'66 ist daher nicht nur neu, sondern auch erfinderisch gegenüber D1.

Hinweis: Ein europäisches Patent könnte unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Anspruchssatz auf den unabhängigen Anspruch 8 beschränkt wird, und der auf die Ansprüche 1 und 13 gerichtete Gegenstand weggelassen wird, da diese keine wirksame Priorität beanspruchen.

Fig. 4 von D1

Fazit

Die HiccAway-EP-Anmeldung ist ein gutes Beispiel für die praktische Beurteilung von Prioritätsrechten bei der Patenterteilung. Insbesondere wurde gezeigt, dass die EP'66 für den Gegenstand des Anspruchs 8 eine Priorität wirksam in Anspruch nimmt, für den Gegenstand der Ansprüche 1 und 13 jedoch nicht.

Die Zeitränge der Ansprüche 1, 8 und 13 sind also nicht identisch, sondern unterschiedlich, so dass bei der Beurteilung der Patentierbarkeit unterschiedliche Dokumente des Standes der Technik für sie relevant sind.

Disclaimer: Der vorstehende Beitrag spiegelt die persönliche Auffassung des Autors wider. Die im Beitrag vorgenommen Einschätzungen und Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine patentrechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, so wenden Sie sich gerne an den Autor und/oder die Kanzlei KUHNEN & WACKER.

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