EPA-News:
Pressemitteilung zur Entscheidung G 1/25
09.09.2026
G 1/25 („Hydroponics“): Die Anpassung der Beschreibung bleibt erforderlich – allerdings nur dann, wenn ein tatsächlicher Mangel entsteht, und nicht lediglich aus Gründen der formalen Übereinstimmung.
Am 3. September 2026 erließ die Große Beschwerdekammer ihre Entscheidung in G 1/25, die auf die Vorlage aus T 697/22 zu der Frage zurückgeht, ob die Beschreibung an geänderte Ansprüche angepasst werden muss.
Die Antwort lautet: grundsätzlich ja, allerdings mit Einschränkungen. Eine Anpassung ist erforderlich, wenn eine Änderung zu einem Widerspruch führt, der zur Folge hat, dass die Erfordernisse der Artikel 52 bis 57, 76(1), 83, 84, 123(2) oder 123(3) EPÜ nicht erfüllt sind.
Entscheidend ist jedoch die enge Auslegung des Begriffs „Widerspruch“ („inconsistency“). Ein solcher Widerspruch liegt nur dann vor, wenn sich die Unvereinbarkeit nicht durch Anwendung der in G 1/24 aufgestellten Grundsätze auflösen lässt und beim Fachmann „ernsthafte Zweifel“ hinsichtlich der Bedeutung des Anspruchs verbleiben. Nicht beanspruchte Ausführungsformen begründen für sich genommen keinen solchen Widerspruch. Zudem verlangt das EPÜ „keine Anpassung der Beschreibung … lediglich zum Zweck der formalen Übereinstimmung“.
Praktische Auswirkungen:
Das Erfordernis einer Anpassung der Beschreibung bleibt bestehen, wird jedoch durch einen materiell-rechtlichen Mangel und nicht lediglich durch eine fehlende formale Übereinstimmung ausgelöst. Daher dürfte eine Beanstandung, mit der eine Änderung der Beschreibung verlangt wird, die konkrete Vorschrift des EPÜ benennen müssen, deren Erfordernisse die Anmeldung andernfalls nicht erfüllen würde.
Weitere Klarheit ist zu erwarten, sobald die Richtlinien, insbesondere F-IV, 4.3, im Hinblick auf G 1/25 überarbeitet worden sind.
Unsere Erwartung:
Angesichts der “Kreativität” des EPA, wenn es um formale Anforderungen geht, ist es durchaus möglich, dass sich die Praxis letztlich weniger stark ändern wird, als wir alle gehofft hatten.
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